sich die einzelnen Anteile über zwei Häuser, nämlich das Haus A. und das Haus B., erstrecken. Gemäss der von der Gemeinde mit Beleg Nr. 8 hinterlegten Auflistung der Eigentumsverhältnisse an der Parzelle Nr. 4304 besteht dieses Stockwerkeigentum noch heute und umfasst die Anteile des erstellten Hauses oder Blocks B. mit 508/1000 und jene des Hauses A. mit 480/1000 und weiter 12/1000 Garagen. Nach Massgabe von Art. 970 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB ; SR 210) ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand einen Grundbucheintragung nicht gekannt hat.