Die Baubewilligungsbehörde hat neben dieser primären Aufgabe allenfalls vorfrageweise Fragen zu beantworten, die im Normalfall nicht in ihren Aufgabenbereich fallen. So verhält es sich, wenn es darum geht, ob Aspekte des Privatrechts mit dem öffentlichen Recht vereinbar sind. In solchen Fällen wird sich die Baubewilligungsbehörde eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und die Zuständigkeit der für diese Bereiche zuständigen Zivilgerichte respektieren (Art. 1 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 [ZPO ; SGS/VS 270.1] ; A. Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 198 ; M. Imboden/R. Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I Nr. 1 B Ic und Nr. 4 B IV ;