Bauten auf seinem Grundstück zugestimmt habe (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 1. Juni 2007 i.S. A.K. E. 6.5). 5.4.2 Das Baubewilligungsverfahren will die Einhaltung der Bestimmungen des BauG, den gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften und Nutzungsplänen sowie den übrigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen des Bundes, des Kantons und der entsprechenden Gemeinde sicherstellen (Art. 15 Abs. 2 BauG, Art. 24 Abs. 1 BauV). Die Baubewilligungsbehörde hat neben dieser primären Aufgabe allenfalls vorfrageweise Fragen zu beantworten, die im Normalfall nicht in ihren Aufgabenbereich fallen.