So sah das urteilende Gericht in einem Fall die Zustimmung der Stockwerkeigentümer zum Bauvorhaben des Mieters (Erstellen einer Mobilfunkantenne auf dem Dach, in dem sich der gemieteten Stockwerkanteil befand) als gegeben an, weil der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt worden war und die sich weigernden Stockwerkeigentümer ihren Anteil nach der Vormerkung erworben hatten (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 29. September 2006 i.S. TDC S. SA). In einem anderen Fall wurde von der Zustimmung des Grundeigentümers abgesehen und jene des Bauberechtigten als genügend erachtet, weil der Grundeigentümer durch die Einräumung des Baurechts an den Dritten allfälligen