SVS E. 5a/aa und vom 22. April 1993 i.S. P.C. E. 11b). So sah das urteilende Gericht in einem Fall die Zustimmung der Stockwerkeigentümer zum Bauvorhaben des Mieters (Erstellen einer Mobilfunkantenne auf dem Dach, in dem sich der gemieteten Stockwerkanteil befand) als gegeben an, weil der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt worden war und die sich weigernden Stockwerkeigentümer ihren Anteil nach der Vormerkung erworben hatten (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 29. September 2006 i.S. TDC S. SA).