Ein solches Resultat widerspräche aber auch dem öffentlichrechtlichen Grundsatz der Legalität. 5.4.1 Mit der seit dem 1. Juli 2004 gültigen Revision des BauG vom 4. September 2003 wurde, wie dargelegt, der rechtliche Zustand, wie er unter dem Baubewilligungsdekret galt, wiederhergestellt. Das Kantonsgericht hat sich deshalb für die Auslegung der Art. 33 Abs. 2 BauG und 31 Abs. 2 BauV auf seine Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets bezogen und ausgeführt, die heute geltenden Bestimmungen über die Zustimmung des Grundeigentümers entsprächen der RVJ / ZWR 2008 19