5.3 Art. 33 Abs. 2 BauG in der heute geltenden Fassung gemäss Änderungsgesetz betreffend das Baugesetz vom 4. September 2003, in Kraft seit dem 1. Juni 2004, verlangt jedoch erneut, dass das Baubewilligungsgesuch vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzureichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen ist. Nach Art. 31 Abs. 2 BauV (Fassung gemäss Änderung vom 7. April 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004) muss das Baugesuchsformular vom Gesuchsteller oder seinem Vertreter, vom Projektverfasser und vom Grundeigentümer unterzeichnet sein. 5.4 Nach Massgabe dieser Ausführungen steht fest, dass die Zustimmung des Grundeigentümers für ein Bauvorhaben sowohl unter den