Die Baubewilligungsbehörde könne somit aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage ein Baugesuch, welches nicht vom Eigentümer unterzeichnet sei oder dessen Urheber nicht über ein entsprechendes Recht verfüge, nicht mehr als ungültig zurückweisen, sondern sie habe es auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen. Diese Änderung entbinde sie jedoch nicht, vor der Erteilung der Baubewilligung zu prüfen, ob der Gesuchsteller überhaupt das Recht besitze, die Bauparzelle zu überbauen (ZWR 2003 S. 52 E. 4). 5.3 Art.