an einen Dritten unbesehen der Ermächtigung durch den Eigentümer zu erteilen. Wäre Letzteres seine Absicht gewesen, hätte er nicht nur das bisherige System wesentlich verändert, sondern er hätte sich auch in bedeutender Art vom allgemein üblichen Konzept im Baurecht abgesetzt, was nicht erwiesen und auch nicht anzunehmen sei. Die Baubewilligungsbehörde könne somit aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage ein Baugesuch, welches nicht vom Eigentümer unterzeichnet sei oder dessen Urheber nicht über ein entsprechendes Recht verfüge, nicht mehr als ungültig zurückweisen, sondern sie habe es auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen.