5.2 Das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG ; SGS/VS 705.1) und die BauV sahen in der Fassung, wie sie auf den 1. Januar 1997 in Kraft getreten waren, dieses Erfordernis der Unterschrift auf dem Baugesuchsformular nicht mehr vor. Nach Ansicht des Kantonsgerichts wollte der Gesetzgeber damit aber nur ein Hindernis für die Zulässigkeit eines Baugesuchs als solches beseitigen, aber weder die Bewilligungsbehörde ermächtigen noch sie verpflichten, eine Baubewilligung 18 RVJ / ZWR 2008