5.1 Bereits Art. 15 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets verlangte die Unterzeichnung des Baugesuchsformulars durch den Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten. Das Kantonsgericht hat in seinem in der Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung publizierten Entscheid festgehalten, diese Vorschrift solle verhindern, dass für ein Bauvorhaben ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder eines Teils der Stockwerkeigentümer eine Bewilligung erwirkt werde (ZWR 1997 S. 55 f.).