5. Es steht somit aufgrund der eben ausgeführten Erwägungen fest, dass der Bau des Hauses A. eine neue Baubewilligung benötigt. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführer bzw. die übrigen Stockwerkeigentümer das Baugesuch mit unterzeichnen müssen bzw. dass die Gemeinde eine Behandlung ablehnen darf, wenn nicht alle Stockwerkeigentümer vorgängig zum Bau schriftlich ihre Zustimmung gegeben haben.