Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Staatsrats, für das Bauvorhaben liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor und es handle sich lediglich um einen Bauunterbruch, so oder anders als unzutreffend. Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob der Staatsrat damit allenfalls über den Streitgegenstand oder die Beschwerdebegehren hinaus gegangen ist und damit das rechtliche Gehör der Baugesuchsgegner oder die Gemeindeautonomie verletzt hat.