4.3 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass einerseits die damals für das Haus A. erteilte Baubewilligung nicht mehr rechtsgültig ist und anderseits das jetzt vorgesehene Projekt von dem damals bewilligten abweicht, so dass eh eine Baubewilligung notwendig ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Staatsrats, für das Bauvorhaben liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor und es handle sich lediglich um einen Bauunterbruch, so oder anders als unzutreffend.