Überdies basiert die Argumentation des Staatsrats, bei den beiden Häusern handle es sich um ein zusammenhängendes Bauwerk, das nicht unter den Begriff der Gesamtüberbauung nach Art. 45 RVJ / ZWR 2008 17 Abs. 3 des Baubewilligungsdekrets oder Art. 53 Abs. 3 BauV falle, auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Die Pläne belegen klar, dass es um zwei selbständige Gebäude geht, was sich schon daraus ergibt, dass ein Gebäude während rund vierzehn Jahren besteht und bewohnt wird, ohne dass das andere erstellt worden ist.