Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung auf die unter der Herrschaft des Baubewilligungsdekrets ausgestellte Baubewilligung angewendet werden muss oder die neue kantonale Baugesetzgebung, da Art. 53 Abs. 3 BauV den gleichen Wortlaut hat. Das Haus A. ist nun aber offensichtlich nicht innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft erstellt worden, so dass die damals erteilte Baubewilligung nicht mehr als rechtliches Fundament für die Erstellung des Hauses A. dienen kann. Überdies basiert die Argumentation des Staatsrats, bei den beiden Häusern handle es sich um ein zusammenhängendes Bauwerk, das nicht unter den Begriff der Gesamtüberbauung nach Art.