Diese Bestimmung sah vor, dass nicht begonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzelnen Bewilligung genehmigt worden sind, nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden müssen. Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung auf die unter der Herrschaft des Baubewilligungsdekrets ausgestellte Baubewilligung angewendet werden muss oder die neue kantonale Baugesetzgebung, da Art. 53 Abs. 3 BauV den gleichen Wortlaut hat.