4.2 Das Gericht weist der Vollständigkeit halber zudem darauf hin, dass die beiden Häuser A. und B. im Jahre 1992 als Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 des damals gültigen Dekrets vom 31. Januar 1992 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) bewilligt wurden. Diese Bestimmung sah vor, dass nicht begonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzelnen Bewilligung genehmigt worden sind, nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden müssen.