Wenn es die Bauherrschaft realisieren will, benötigt sie folglich eine Baubewilligung. Die Argumentation des Staatsrats, wonach die Bauherrschaft das Haus A. aufgrund der 1992 erteilten Baubewilligung errichten könnten, ist somit unzutreffend, basiert auf einer fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung, was einer Rechtsverletzung gleich kommt.