4.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Bauherrschaft tatsächlich das damals bewilligte Bauvorhaben nach dem Unterbruch weiterführen kann, gilt es einleitend festzuhalten, dass das damals bewilligte Haus A. entgegen den Ausführungen des Staatsrats nicht mit dem neu eingereichten Baugesuch übereinstimmt. Bereits die äusseren Dimensionen des Baukörpers differieren ; ohne kleinere Details aufzulisten, werden im Erdgeschoss die beiden Schutzräume im Nordwesten des Gebäudes weggelassen, der nördliche Raum ganz und der südliche wird ersetzt durch Kellerabteile ;