Auch die privaten Beschwerdeführer rügen, es liege nur das Baugesuch aus dem Jahre 2006 im Streit. Durch den Rückgriff auf die alte Baubewilligung habe der Staatsrat in Verletzung des rechtlichen Gehörs über den Streitgegenstand und damit über die Begehren der Beschwerde hinaus zu Ungunsten einer Partei «etwas völlig anderes» entschieden, als begehrt. Auch sie sprechen der Bewilligung aus dem Jahre 1992 wegen der seitherigen Änderung der Rechts- und Sachlage eine «edelfaule Gültigkeit bis ins Jahr 2007» ab. Sie begründen dann ausführlich, warum ihrer Meinung nach die alte Baubewilligung nicht mehr gültig sei. 16 RVJ /