Da das erste Gebäude bereits erstellt sei, handle es sich um einen Unterbruch der Bauarbeiten, die ohne weitere Bewilligung wieder aufgenommen werden könnten. Aufgrund dieser Argumentation stelle sich die Frage der Zustimmung der Stockwerkeigentümer gar nicht. Die Gemeinde vertritt dagegen die Ansicht, das alte Baugesuch aus dem Jahre 1992 stehe in diesem Verfahren nicht zur Diskussion und Gegenstand ihres Nichteintretensentscheids sei das neue Baugesuch aus dem Jahre 2006 gewesen. Der Entscheid des Staatsrats verletze «die Bindung der Beschwerdeinstanz an die vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführer», stelle eine «Überschreitung der Entscheidkompetenz nach Art.