Erwägungen (...) 4. Der Staatsrat kommt vorliegend zum Schluss, es liege eine rechtskräftige Baubewilligung für das Haus A. aus dem Jahr 1992 vor, die mit dem neu eingereichten Baugesuch übereinstimme. Die beiden Mehrfamilienhäuser bildeten eine Einheit, hätten sie doch ein durchgehendes Erdgeschoss und eine Zivilschutzanlage gemeinsam. Art. 53 Abs. 3 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV ; SGS/VS 705.100) komme deshalb hier nicht zur Anwendung, weil es eben keine Gesamtüberbauung sei. Da das erste Gebäude bereits erstellt sei, handle es sich um einen Unterbruch der Bauarbeiten, die ohne weitere Bewilligung wieder aufgenommen werden könnten.