Auf Beschwerde der Gemeinde und der Nachbarn hin widersprach das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1007 der Ansicht des Staatsrats sowohl in Bezug auf das Bestehen einer rechtskräftigen Bewilligung wie auch in Bezug auf die Notwendigkeit der Unterschrift aller Stockwerkeigentümer.