Der Gemeinderat trat in der Folge am 11. Juli 2006 wegen Fehlens aller Unterschriften der Stockwerkeigentümer auf das Baugesuch nicht ein und wies im Übrigen auf Mängel bei der Ausnützung und bei den Grenzabständen hin. Auf Beschwerde der Bauherren hin bestätigte der Staatsrat am 27. Juni 2007 zwar die Ansicht der Gemeinde, es brauche die Unterschrift aller Stockwerkeigentümer, hob aber die kommunale Verfügung trotzdem auf, weil der Bauherr im Jahre 1992 eine Bewilligung für das Gesamtprojekt erhalten habe und er aufgrund dieser rechtskräftigen Baubewilligung auch das zweite Haus erstellen dürfe. RVJ / ZWR 2008 15