Überdies wichen die Masse und Geschosseinteilungen teils vom vormaligen Baugesuch ab. Die Ehegatten K., Miteigentümer von Stockwerkeigentumsanteilen im Haus B., erhoben gegen den geplanten Bau des zweiten Hauses auf der Grundparzelle Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle die erforderliche Zustimmung aller Stockwerkeigentümer zum Baugesuch. Der Gemeinderat trat in der Folge am 11. Juli 2006 wegen Fehlens aller Unterschriften der Stockwerkeigentümer auf das Baugesuch nicht ein und wies im Übrigen auf Mängel bei der Ausnützung und bei den Grenzabständen hin.