Gekürzter Sachverhalt Drei Miteigentümer einer Liegenschaft beabsichtigten, diese mit zwei Mehrfamilienhäusern A. und B. zu überbauen. Sie begründeten auf der Grundparzelle Stockwerkeigentum, teilten die einzelnen Anteile unter sich auf und trugen diese Rechtsvorkehren im Grundbuch ein. Sie schufen auch ein für die Häuser A. und B. gültiges Stockwerkeigentümerreglement und liessen dies im Grundbuch anmerken. Die Gemeinde hatte die gesamte Überbauung im Jahre 1992 bewilligt. Das Haus B. wurde denn auch in den Jahren 1993/1994 erbaut. Nach der Begründung des Stockwerkeigentums wurden diverse Stockwerkeigentumsanteile an Dritte veräussert.