{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-121_2007-11-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/338c85919dea3bba8ae15b285410361d/file/", "Checksum": "e37a96f33dd0097674b6fb0e2384e01f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.11.2007 A1 07 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  13  KGE vom 9. November 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde R.  Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für eine Gesamtüberbauung ; Zustim-  mung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben  – Bewilligung einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 BauV.  – Das Baugesuch ist vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzu-  reichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen (Art. 33 Abs. 2 BauG).  – Tragweite und Bedeutung dieser Vorschriften.  – Unterschrift will nach der Rechtsprechung Zustimmung bedeuten, die in ver-  schiedener Art und Weise erfolgen kann.  Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   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Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   KGVS A1 07 121 / KGVS A1 07 122\n\n 5.6 Man kann sich fragen, ob diese Zustimmung auch für das geänderte Bauprojekt gilt. Zwar spricht die nunmehr vorgesehene kleinere\nBauhöhe eher für eine weniger starke Beeinträchtigung der Nachbarn ;\nindessen sind sie beispielsweise vom nicht mehr geplanten Zivilschutzraum und den veränderten Massen unter Umständen unmittelbar\nbetroffen. In jedem Fall steht fest (vgl. oben E. 4.1), dass die im Jahre\n1992 bewilligten und dem Stockwerkeigentumsbegründungsakt zu\nGrunde liegenden Pläne nicht unerheblich von jenen des hier streitigen\nBaugesuchs abweichen. Dies allein genügt jedoch nicht, um die öffentlichrechtlich notwendige Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer als dahingefallen anzusehen. Vielmehr gilt hier, dass es allenfalls\nAufgabe des Zivilrichters ist, zu entscheiden, ob der Kaufvertrag, mit\ndem die sich weigernden Stockwerkeigentümer ihre Stockwerkeigentumsanteile gekauft haben, privatrechtlich als Hindernis für einen\nRVJ / ZWR 2008 21\n\nabgeänderten und allenfalls wie stark geänderten Bau dienen kann.\nWollte die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren\ndiese Fragen beantworten, müsste sie sich über subtile privatrechtliche Fragen äussern, was aber gerade nicht Aufgabe des öffentlichrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist (vgl. oben E. 5.4.2.) Sollten die Baugesuchsgegner die Meinung vertreten, ihre Verträge dienten als Rechtsgrund, um eine Baute auf dem Restgrundstück zu verhindern, so bleibt\nihnen der zivilrechtliche Weg offen. Dasselbe gilt für die zivilrechtlichen Konsequenzen, die eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Ausgestaltung des Hauses A. auf den Stockwerkeigentumsbegründungsakt haben könnten. Der vorliegende Entscheid präjudiziert in keiner Art und Weise die durch den Zivilrichter im Streitfall zu gebenden\nAntworten auf diese Probleme.\n\n5.7 Es versteht sich ferner von selbst, dass die Stockwerkeigentümer zudem legitimiert sind, öffentlichrechtliche Einwände gegen das\nvorgelegte Bauprojekt zu formulieren. Es ist ihnen einzig verwehrt,\nunter Berufung auf die Art. 33 Abs. 2 BauG und 31 Abs. 2 BauV ihre fehlende Zustimmung gegen die Bewilligung geltend zu machen.\n(...)\n"}