{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-121_2007-11-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/338c85919dea3bba8ae15b285410361d/file/", "Checksum": "e37a96f33dd0097674b6fb0e2384e01f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.11.2007 A1 07 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  13  KGE vom 9. November 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde R.  Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für eine Gesamtüberbauung ; Zustim-  mung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben  – Bewilligung einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 BauV.  – Das Baugesuch ist vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzu-  reichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen (Art. 33 Abs. 2 BauG).  – Tragweite und Bedeutung dieser Vorschriften.  – Unterschrift will nach der Rechtsprechung Zustimmung bedeuten, die in ver-  schiedener Art und Weise erfolgen kann.  Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   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Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   KGVS A1 07 121 / KGVS A1 07 122\n\nkantonsgerichtlichen Rechtsprechung zum Baubewilligungsdekret\n(Urteil [des Kantonsgerichts] vom 14. Oktober 2004 i.S. TDC S. SA E. 2b).\nGemäss dieser kantonsgerichtlichen Rechtsprechung konnte der\nGrundeigentümer seine Zustimmung auch anders als durch eine explizite Unterschrift kundtun (Urteile [des Kantonsgerichts] vom 14. Oktober 2005 i.S. TDC S. SA E. 2a, vom 28. Januar 2005 i.S. D.M.-T. und G.E. 2b,\nvom 8. November 1996 i.S. SVS E. 5a/aa und vom 22. April 1993 i.S. P.C.\nE. 11b). So sah das urteilende Gericht in einem Fall die Zustimmung der\nStockwerkeigentümer zum Bauvorhaben des Mieters (Erstellen einer\nMobilfunkantenne auf dem Dach, in dem sich der gemieteten Stockwerkanteil befand) als gegeben an, weil der Mietvertrag im Grundbuch\nvorgemerkt worden war und die sich weigernden Stockwerkeigentümer\nihren Anteil nach der Vormerkung erworben hatten (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 29. September 2006 i.S. TDC S. SA). In einem anderen\nFall wurde von der Zustimmung des Grundeigentümers abgesehen und\njene des Bauberechtigten als genügend erachtet, weil der Grundeigentümer durch die Einräumung des Baurechts an den Dritten allfälligen\nBauten auf seinem Grundstück zugestimmt habe (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 1. Juni 2007 i.S. A.K. E. 6.5).\n5.4.2 Das Baubewilligungsverfahren will die Einhaltung der Bestimmungen des BauG, den gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften und\nNutzungsplänen sowie den übrigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen\ndes Bundes, des Kantons und der entsprechenden Gemeinde sicherstellen (Art. 15 Abs. 2 BauG, Art. 24 Abs. 1 BauV). Die Baubewilligungsbehörde hat neben dieser primären Aufgabe allenfalls vorfrageweise Fragen zu beantworten, die im Normalfall nicht in ihren Aufgabenbereich fallen. So verhält es sich, wenn es darum geht, ob Aspekte des Privatrechts\nmit dem öffentlichen Recht vereinbar sind. In solchen Fällen wird sich\ndie Baubewilligungsbehörde eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und\ndie Zuständigkeit der für diese Bereiche zuständigen Zivilgerichte\nrespektieren (Art. 1 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998\n[ZPO ; SGS/VS 270.1] ; A. Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 198 ;\nM. Imboden/R. Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I Nr. 1\nB Ic und Nr. 4 B IV ; A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., S. 32 ff.). Die Art. 33\nAbs. 2 BauG und Art. 31 Abs. 2 BauV sind in diesen Sinn anzuwenden.\n5.5 Im vorliegenden Fall begründeten die damaligen Eigentümer an\nder Parzelle Nr. 4304 am 22. Juli 1994 Stockwerkeigentum. Diese im Grundbuch eingetragene öffentliche Urkunde sowie das diesbezüglich im\nGrundbuch angemerkte Stockwerkeigentümerreglement sehen vor, dass\n20 RVJ / ZWR 2008\n\nsich die einzelnen Anteile über zwei Häuser, nämlich das Haus A. und das\nHaus B., erstrecken. Gemäss der von der Gemeinde mit Beleg Nr. 8 hinterlegten Auflistung der Eigentumsverhältnisse an der Parzelle Nr. 4304\nbesteht dieses Stockwerkeigentum noch heute und umfasst die Anteile\ndes erstellten Hauses oder Blocks B. mit 508/1000 und jene des Hauses A.\nmit 480/1000 und weiter 12/1000 Garagen. Nach Massgabe von Art. 970\nAbs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907\n(ZGB ; SR 210) ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand einen\nGrundbucheintragung nicht gekannt hat. Es wird also von Gesetzes\nwegen unwiderlegbar vermutet (fingiert), der Eintrag sei bekannt (J.\nSchmid/B. Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 125\nN. 597). Diese unwiderlegbare Vermutung der Kenntnis des Grundbuchinhalts erstreckt sich sowohl auf die Eintragungen im engeren Sinn als\nauch auf die Vor- und Anmerkungen (B. Trauffer in: ZGB, Handkommentar, Zürich 2006, N. 9 zu Art. 970 ZGB). Damit steht fest, dass die Stockwerkeigentümer, die ihren Eigentumsanteil nach der Begründung und der\nEintragung des Stockwerkeigentumsbegründungsakts erworben haben,\nsich nicht auf den Standpunkt stellen können, sie hätten keine Kenntnis\nvon den erwähnten Einträgen und Anmerkungen gehabt. Vielmehr ist\ndavon auszugehen, dass die Eigentümer von den Plänen gewusst und sich\nmit Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau des zweiten Hauses A. einverstanden erklärt haben. Dies geht unter anderem auch aus Beleg Nr. 6,\nSituationsplan MFH, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der privaten\nBeschwerdeführer vom 25. Juli 2007 hervor, auf dem die Häuser A. und B.\neingezeichnet sind. Folglich ist ihre grundsätzliche Zustimmung zum Bau\ndes Hauses « A.» als gegeben zu betrachten.\n\n"}