{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-121_2007-11-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/338c85919dea3bba8ae15b285410361d/file/", "Checksum": "e37a96f33dd0097674b6fb0e2384e01f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.11.2007 A1 07 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  13  KGE vom 9. November 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde R.  Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für eine Gesamtüberbauung ; Zustim-  mung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben  – Bewilligung einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 BauV.  – Das Baugesuch ist vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzu-  reichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen (Art. 33 Abs. 2 BauG).  – Tragweite und Bedeutung dieser Vorschriften.  – Unterschrift will nach der Rechtsprechung Zustimmung bedeuten, die in ver-  schiedener Art und Weise erfolgen kann.  Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   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Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   KGVS A1 07 121 / KGVS A1 07 122\n\nan einen Dritten unbesehen der Ermächtigung durch den Eigentümer\nzu erteilen. Wäre Letzteres seine Absicht gewesen, hätte er nicht nur\ndas bisherige System wesentlich verändert, sondern er hätte sich auch\nin bedeutender Art vom allgemein üblichen Konzept im Baurecht abgesetzt, was nicht erwiesen und auch nicht anzunehmen sei. Die Baubewilligungsbehörde könne somit aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage ein Baugesuch, welches nicht vom Eigentümer unterzeichnet sei oder dessen Urheber nicht über ein entsprechendes Recht\nverfüge, nicht mehr als ungültig zurückweisen, sondern sie habe es auf\nseine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen. Diese Änderung entbinde sie jedoch nicht, vor der Erteilung der Baubewilligung zu prüfen,\nob der Gesuchsteller überhaupt das Recht besitze, die Bauparzelle zu\nüberbauen (ZWR 2003 S. 52 E. 4).\n5.3 Art. 33 Abs. 2 BauG in der heute geltenden Fassung gemäss\nÄnderungsgesetz betreffend das Baugesetz vom 4. September 2003, in\nKraft seit dem 1. Juni 2004, verlangt jedoch erneut, dass das Baubewilligungsgesuch vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten\neinzureichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen ist.\nNach Art. 31 Abs. 2 BauV (Fassung gemäss Änderung vom 7. April 2004,\nin Kraft seit dem 1. Juli 2004) muss das Baugesuchsformular vom\nGesuchsteller oder seinem Vertreter, vom Projektverfasser und vom\nGrundeigentümer unterzeichnet sein.\n5.4 Nach Massgabe dieser Ausführungen steht fest, dass die Zustimmung des Grundeigentümers für ein Bauvorhaben sowohl unter den\ndamaligen als auch heutigen Bestimmungen erforderlich ist. Das Recht,\nein Grundstück zu überbauen, ist Bestandteil des Eigentumsrechts. Soll\neinem Dritten mit einer Baubewilligung ein solches Recht erteilt werden,\nmuss der Eigentümer seine Zustimmung dazu manifestiert haben, ansonsten ein aus dem Grundeigentum fliessendes Recht ohne gesetzliche\nGrundlage an einen Dritten übertragen und die erteilte Baubewilligung\ndamit illegal machen würde. Ein solches Resultat widerspräche aber\nauch dem öffentlichrechtlichen Grundsatz der Legalität.\n5.4.1 Mit der seit dem 1. Juli 2004 gültigen Revision des BauG vom\n4. September 2003 wurde, wie dargelegt, der rechtliche Zustand, wie er\nunter dem Baubewilligungsdekret galt, wiederhergestellt. Das Kantonsgericht hat sich deshalb für die Auslegung der Art. 33 Abs. 2 BauG und\n31 Abs. 2 BauV auf seine Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets bezogen und ausgeführt, die heute geltenden Bestimmungen über die Zustimmung des Grundeigentümers entsprächen der\nRVJ / ZWR 2008 19\n\n"}