{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-121_2007-11-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/338c85919dea3bba8ae15b285410361d/file/", "Checksum": "e37a96f33dd0097674b6fb0e2384e01f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.11.2007 A1 07 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  13  KGE vom 9. November 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde R.  Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für eine Gesamtüberbauung ; Zustim-  mung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben  – Bewilligung einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 BauV.  – Das Baugesuch ist vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzu-  reichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen (Art. 33 Abs. 2 BauG).  – Tragweite und Bedeutung dieser Vorschriften.  – Unterschrift will nach der Rechtsprechung Zustimmung bedeuten, die in ver-  schiedener Art und Weise erfolgen kann.  Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   KGVS A1 07 121 / KGVS A1 07 122"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:58", "Checksum": "724d6e005225ce324548e8026bec143d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2007 A1 07 121\nRegeste:\nRVJ/ZWR 2008  13  KGE vom 9. November 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde R.  Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für eine Gesamtüberbauung ; Zustim-  mung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben  – Bewilligung einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 BauV.  – Das Baugesuch ist vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzu-  reichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen (Art. 33 Abs. 2 BauG).  – Tragweite und Bedeutung dieser Vorschriften.  – Unterschrift will nach der Rechtsprechung Zustimmung bedeuten, die in ver-  schiedener Art und Weise erfolgen kann.  Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   KGVS A1 07 121 / KGVS A1 07 122\n\n 4.2 Das Gericht weist der Vollständigkeit halber zudem darauf\nhin, dass die beiden Häuser A. und B. im Jahre 1992 als Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 des damals gültigen Dekrets vom\n31. Januar 1992 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret) bewilligt wurden. Diese Bestimmung sah vor, dass nicht begonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form\neiner einzelnen Bewilligung genehmigt worden sind, nach Ablauf von\nfünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden müssen. Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung auf die unter\nder Herrschaft des Baubewilligungsdekrets ausgestellte Baubewilligung angewendet werden muss oder die neue kantonale Baugesetzgebung, da Art. 53 Abs. 3 BauV den gleichen Wortlaut hat. Das Haus A. ist\nnun aber offensichtlich nicht innert fünf Jahren nach Eintritt der\nRechtskraft erstellt worden, so dass die damals erteilte Baubewilligung\nnicht mehr als rechtliches Fundament für die Erstellung des Hauses A.\ndienen kann. Überdies basiert die Argumentation des Staatsrats, bei\nden beiden Häusern handle es sich um ein zusammenhängendes Bauwerk, das nicht unter den Begriff der Gesamtüberbauung nach Art. 45\nRVJ / ZWR 2008 17\n\nAbs. 3 des Baubewilligungsdekrets oder Art. 53 Abs. 3 BauV falle, auf\neiner unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Die Pläne belegen klar, dass\nes um zwei selbständige Gebäude geht, was sich schon daraus ergibt,\ndass ein Gebäude während rund vierzehn Jahren besteht und bewohnt\nwird, ohne dass das andere erstellt worden ist.\n\n4.3 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass\neinerseits die damals für das Haus A. erteilte Baubewilligung nicht mehr\nrechtsgültig ist und anderseits das jetzt vorgesehene Projekt von dem\ndamals bewilligten abweicht, so dass eh eine Baubewilligung notwendig\nist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Staatsrats, für das Bauvorhaben liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor\nund es handle sich lediglich um einen Bauunterbruch, so oder anders als\nunzutreffend. Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob der Staatsrat\ndamit allenfalls über den Streitgegenstand oder die Beschwerdebegehren hinaus gegangen ist und damit das rechtliche Gehör der Baugesuchsgegner oder die Gemeindeautonomie verletzt hat.\n\n5. Es steht somit aufgrund der eben ausgeführten Erwägungen fest,\ndass der Bau des Hauses A. eine neue Baubewilligung benötigt. Damit\nist aber noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführer bzw. die übrigen\nStockwerkeigentümer das Baugesuch mit unterzeichnen müssen bzw.\ndass die Gemeinde eine Behandlung ablehnen darf, wenn nicht alle\nStockwerkeigentümer vorgängig zum Bau schriftlich ihre Zustimmung\ngegeben haben.\n\n5.1 Bereits Art. 15 Abs. 2 des Baubewilligungsdekrets verlangte die\nUnterzeichnung des Baugesuchsformulars durch den Eigentümer oder\ndessen Bevollmächtigten. Das Kantonsgericht hat in seinem in der Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung publizierten Entscheid festgehalten, diese Vorschrift solle verhindern, dass für ein Bauvorhaben ohne\noder gegen den Willen des Eigentümers oder eines Teils der Stockwerkeigentümer eine Bewilligung erwirkt werde (ZWR 1997 S. 55 f.).\n\n5.2 Das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG ; SGS/VS 705.1) und\ndie BauV sahen in der Fassung, wie sie auf den 1. Januar 1997 in Kraft\ngetreten waren, dieses Erfordernis der Unterschrift auf dem Baugesuchsformular nicht mehr vor. Nach Ansicht des Kantonsgerichts\nwollte der Gesetzgeber damit aber nur ein Hindernis für die Zulässigkeit eines Baugesuchs als solches beseitigen, aber weder die Bewilligungsbehörde ermächtigen noch sie verpflichten, eine Baubewilligung\n18 RVJ / ZWR 2008\n\n"}