{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-121_2007-11-09.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/338c85919dea3bba8ae15b285410361d/file/", "Checksum": "e37a96f33dd0097674b6fb0e2384e01f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 09.11.2007 A1 07 121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 09.11.2007 A1 07 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  13  KGE vom 9. November 2007 i.S. A.B. c. Gemeinde R.  Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für eine Gesamtüberbauung ; Zustim-  mung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben  – Bewilligung einer Gesamtüberbauung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 BauV.  – Das Baugesuch ist vom Gesuchsteller oder von dessen Bevollmächtigten einzu-  reichen und vom Grundeigentümer mit zu unterzeichnen (Art. 33 Abs. 2 BauG).  – Tragweite und Bedeutung dieser Vorschriften.  – Unterschrift will nach der Rechtsprechung Zustimmung bedeuten, die in ver-  schiedener Art und Weise erfolgen kann.  Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   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Durée de validité d’un permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions;  accord du propriétaire du fonds pour le dépôt d’une demande d’autorisation  – Permis de bâtir autorisant un ensemble de constructions au sens de l’art.  53 al. 3 OC.   KGVS A1 07 121 / KGVS A1 07 122\n\nErwägungen\n(...)\n4. Der Staatsrat kommt vorliegend zum Schluss, es liege eine rechtskräftige Baubewilligung für das Haus A. aus dem Jahr 1992 vor, die mit\ndem neu eingereichten Baugesuch übereinstimme. Die beiden Mehrfamilienhäuser bildeten eine Einheit, hätten sie doch ein durchgehendes\nErdgeschoss und eine Zivilschutzanlage gemeinsam. Art. 53 Abs. 3 der\nBauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV ; SGS/VS 705.100) komme\ndeshalb hier nicht zur Anwendung, weil es eben keine Gesamtüberbauung sei. Da das erste Gebäude bereits erstellt sei, handle es sich um\neinen Unterbruch der Bauarbeiten, die ohne weitere Bewilligung wieder\naufgenommen werden könnten. Aufgrund dieser Argumentation stelle\nsich die Frage der Zustimmung der Stockwerkeigentümer gar nicht.\nDie Gemeinde vertritt dagegen die Ansicht, das alte Baugesuch aus\ndem Jahre 1992 stehe in diesem Verfahren nicht zur Diskussion und\nGegenstand ihres Nichteintretensentscheids sei das neue Baugesuch\naus dem Jahre 2006 gewesen. Der Entscheid des Staatsrats verletze\n«die Bindung der Beschwerdeinstanz an die vorgetragenen Rügen der\nBeschwerdeführer», stelle eine «Überschreitung der Entscheidkompetenz nach Art. 61 VVRG sowie eine Verletzung der Gemeindeautonomie» dar. Ein Entscheid, ob die Bauherren aufgrund der alten Baubewilligung das Haus A. bauen könnten, stehe allein in ihrer Kompetenz.\nZudem habe sich die Sach- und Rechtslage seit der ersten Baubewilligung verändert, so dass sich, zusammengefasst, die Baugesuchsteller\nnicht mehr auf jene berufen könnten.\nAuch die privaten Beschwerdeführer rügen, es liege nur das Baugesuch aus dem Jahre 2006 im Streit. Durch den Rückgriff auf die alte Baubewilligung habe der Staatsrat in Verletzung des rechtlichen Gehörs\nüber den Streitgegenstand und damit über die Begehren der Beschwerde\nhinaus zu Ungunsten einer Partei «etwas völlig anderes» entschieden, als\nbegehrt. Auch sie sprechen der Bewilligung aus dem Jahre 1992 wegen\nder seitherigen Änderung der Rechts- und Sachlage eine «edelfaule Gültigkeit bis ins Jahr 2007» ab. Sie begründen dann ausführlich, warum\nihrer Meinung nach die alte Baubewilligung nicht mehr gültig sei.\n16 RVJ / ZWR 2008\n\n4.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Bauherrschaft tatsächlich\ndas damals bewilligte Bauvorhaben nach dem Unterbruch weiterführen\nkann, gilt es einleitend festzuhalten, dass das damals bewilligte Haus A.\nentgegen den Ausführungen des Staatsrats nicht mit dem neu eingereichten Baugesuch übereinstimmt. Bereits die äusseren Dimensionen des\nBaukörpers differieren ; ohne kleinere Details aufzulisten, werden im Erdgeschoss die beiden Schutzräume im Nordwesten des Gebäudes weggelassen, der nördliche Raum ganz und der südliche wird ersetzt durch Kellerabteile ; das 3. Ober- und das Dachgeschoss werden neu konzipiert,\nwas sich nicht nur im Grundriss, sondern auch in den Ansichten und im\nSchnitt b - b des Hauses A. widerspiegelt. Das neu gestaltete Geschoss\nenthält nun zwei unabhängige Wohnungen, wogegen das 3. Obergeschoss\nvorher zwei und das Dachgeschoss ursprünglich eine Wohnung und\neinen Estrich aufgewiesen haben. Auch die Höhe des gesamten Gebäudes\nwie auch die äusseren Dimensionen der verschiedenen Grundrisse der\nGeschosse sind nicht mehr identisch. Damit steht fest, dass das hier zu\nbehandelnde Bauprojekt in der Form noch nie bewilligt wurde. Wenn es\ndie Bauherrschaft realisieren will, benötigt sie folglich eine Baubewilligung. Die Argumentation des Staatsrats, wonach die Bauherrschaft das\nHaus A. aufgrund der 1992 erteilten Baubewilligung errichten könnten, ist\nsomit unzutreffend, basiert auf einer fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung, was einer Rechtsverletzung gleich kommt.\n\n"}