Schliesslich ist aus der Verfügung nicht ersichtlich, ab welchem genauen, kalendarischen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden. Damit steht fest, dass die Gemeinde den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, und die Verfügung darüber hinaus in dem Sinne mangelhaft ist, als dass sie nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 177 N. 639). Aus diesem Grunde ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie allfälliger neuen Verfügung an die Gemeinde zurückzuweisen. (....)