Indessen ergibt sich aus der Verfügung der Gemeinde nicht, ob sich dieser Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt, ob dem Beschwerdeführer und seiner Gattin tatsächlich eine Wohnung in dieser Preiskategorie zur Verfügung steht und ob ihnen ein Umzug zumutbar ist. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich geweigert hat, in das allenfalls verfügbare Objekt einzuziehen. Weiter ist nicht klar, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Mietverhältnis vertraglich gebunden ist. Schliesslich ist aus der Verfügung nicht ersichtlich, ab welchem genauen, kalendarischen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden.