4.4 Damit hat die Gemeinde wohl einen genauen Betrag beziffert, der als solcher - zumindest bei einer allgemeinen Betrachtung - nicht grundsätzlich zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen Anspruch auf eine 3 1/2 - bzw. 3-Zimmerwohnung haben, sondern lediglich auf eine den elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung, die gegebenenfalls auch kleiner sein kann. Indessen ergibt sich aus der Verfügung der Gemeinde nicht, ob sich dieser Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt, ob dem Beschwerdeführer und seiner Gattin tatsächlich eine Wohnung in dieser Preiskategorie zur Verfügung steht und ob ihnen ein Umzug zumutbar ist.