für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, [SKOS-Richtlinien], B.3). 4.3 Die Gemeinde stellte sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Januar 2007 auf den Standpunkt, es werde dem Beschwerdeführer auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine klei- RVJ / ZWR 2008 75 nere Wohnung zu finden. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen würden pro Jahr maximal Fr. 15’000.– Wohnungskosten berücksichtigt.