4.2 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 9. Oktober 1996 (RGES ; SGS/VS 850.100) sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialfürsorge (SKOS) für die Budgetierung der Sozialhilfe wegweisend. Laut diesen Richtlinien ist der Mietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.