Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalls, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2.1 und 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).