Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat, der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der Höhe des anrechenbaren Mietzinses ein. Dieses führte dazu in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2007 aus :