Gekürzter Sachverhalt A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus. Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinderat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet. Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat, der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig erkannte.