{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-10-26", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-110_2007-10-26.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0de190519ccc1028b1eb0815246e52b8/file/", "Checksum": "20e92b9dc91bfa49a42334539c5957d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.10.2007 A1 07 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 26.10.2007 A1 07 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 26.10.2007 A1 07 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  73  Sozialhilfe  Aide sociale  KGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat  Mietkosten  Höhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags.  Loyer  Montant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale.  Gekürzter Sachverhalt  A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die   Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus.  Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger  habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinde-  rat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007  möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb  monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet.  Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat,  der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig  erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht  am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:59", "Checksum": "c6176a185a2acefcdf04b0f43002abeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.10.2007 A1 07 110\nRegeste:\nRVJ/ZWR 2008  73  Sozialhilfe  Aide sociale  KGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat  Mietkosten  Höhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags.  Loyer  Montant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale.  Gekürzter Sachverhalt  A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die   Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus.  Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger  habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinde-  rat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007  möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb  monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet.  Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat,  der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig  erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht  am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der\n\n 4.4 Damit hat die Gemeinde wohl einen genauen Betrag beziffert,\nder als solcher - zumindest bei einer allgemeinen Betrachtung - nicht\ngrundsätzlich zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer und\nseine Ehegattin keinen Anspruch auf eine 3 1/2 - bzw. 3-Zimmerwohnung\nhaben, sondern lediglich auf eine den elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung, die gegebenenfalls auch kleiner sein kann.\nIndessen ergibt sich aus der Verfügung der Gemeinde nicht, ob sich dieser Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt, ob dem Beschwerdeführer und seiner Gattin tatsächlich eine Wohnung in dieser Preiskategorie zur Verfügung steht und ob ihnen ein Umzug zumutbar ist. Ferner\nist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich geweigert hat, in\ndas allenfalls verfügbare Objekt einzuziehen. Weiter ist nicht klar, ob\nund inwiefern der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Mietverhältnis vertraglich gebunden ist. Schliesslich ist aus der Verfügung\nnicht ersichtlich, ab welchem genauen, kalendarischen Zeitpunkt dem\nBeschwerdeführer die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden.\nDamit steht fest, dass die Gemeinde den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, und die Verfügung darüber hinaus in\ndem Sinne mangelhaft ist, als dass sie nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 177 N. 639). Aus diesem Grunde ist\ndie Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie allfälliger neuen Verfügung an die Gemeinde\nzurückzuweisen.\n(....)\n"}