{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-10-26", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-110_2007-10-26.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/0de190519ccc1028b1eb0815246e52b8/file/", "Checksum": "20e92b9dc91bfa49a42334539c5957d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.10.2007 A1 07 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 26.10.2007 A1 07 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 26.10.2007 A1 07 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ/ZWR 2008  73  Sozialhilfe  Aide sociale  KGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat  Mietkosten  Höhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags.  Loyer  Montant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale.  Gekürzter Sachverhalt  A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die   Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus.  Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger  habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinde-  rat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007  möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb  monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet.  Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat,  der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig  erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht  am 2. 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Es würden deshalb  monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet.  Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat,  der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig  erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht  am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der\n\nRVJ / ZWR 2008 73\n\nSozialhilfe\nAide sociale\nTCVS A1 07 110\nKGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat\nMietkosten\nHöhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags.\nLoyer\nMontant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale.\n\nGekürzter Sachverhalt\nA. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die\nGemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus.\nAm 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger\nhabe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinderat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007\nmöglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb\nmonatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet.\nDagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat,\nder u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig\nerkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht\nam 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der\nHöhe des anrechenbaren Mietzinses ein. Dieses führte dazu in seinem\nEntscheid vom 26. Oktober 2007 aus :\n\nErwägungen\n(...)\n4. Zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Gemeinde ihren Unterstützungsbeitrag für die Mietkosten des Beschwerdeführers und seiner\nGattin von den tatsächlich im Verfügungszeitpunkt angefallenen\nmonatlichen Kosten von Fr. 1’800.– für die gemietete 31/2-Zimmerwoh-\nnung auf einen maximalen Betrag von Fr. 15’000.– pro Jahr bzw.\nFr. 1’250.– pro Monat reduzieren kann.\n\n4.1 Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101) gibt demjenigen, der in Not\ngerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe\nund Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein\n74 RVJ / ZWR 2008\n\nunerlässlich sind ; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt\nsich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe. Es versteht sich\nvon selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe\nbeanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene\nGrundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer\nbeliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalls, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die\nFestlegung dieses Betrags ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2.1\nund 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.2 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom\n9. Oktober 1996 (RGES ; SGS/VS 850.100) sind die Empfehlungen der\nSchweizerischen Konferenz für Sozialfürsorge (SKOS) für die Budgetierung der Sozialhilfe wegweisend. Laut diesen Richtlinien ist der Mietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten.\nÜberhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor allerdings der\nUmzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden kann, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind die nachfolgenden Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und\nZusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem\nbestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen, wobei sie die\nSozialhilfeorgane aktiv zu unterstützen haben, oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden,\nder durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. Richtlinien\nfür die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern\n2005, [SKOS-Richtlinien], B.3).\n\n4.3 Die Gemeinde stellte sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Januar 2007 auf den Standpunkt, es werde dem Beschwerdeführer auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine klei-\nRVJ / ZWR 2008 75\n\nnere Wohnung zu finden. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen würden pro Jahr maximal Fr. 15’000.– Wohnungskosten\nberücksichtigt.\n\n"}