Pufferzone gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV ist vorliegend zur Eindämmung negativer Einflüsse aus anderen Zonen nicht erforderlich, weil eine Rebbauzone diese Funktion erfüllen kann (E. 4b). – Rechtmässigkeit des Verweises auf ein den vorliegend anwendbaren Bestimmungen nachfolgendes Verfahren für den gegenwärtig durch ein Unternehmen zur Entnahme von Material vom Flussbett berührten Sektor, zumal der Ort über keine Naturwerte verfügt, die durch dieses Vorgehen gefährdet würden (E. 4c). – Mit der gleichen Begründung erfolgte Abweisung eines Antrags, der darauf zielt, die Schutzzone auf Kosten einer bestehenden Zone für Abfälle auszuweiten (ebd.