– Vorliegend genügen die Verfahren gemäss kRPG zur Gewährleistung der Biotope, ohne dass zusätzlich ein kantonaler Unterschutzstellungsentscheid gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 kNHG erforderlich ist (E. 3d). – Soweit der angefochtene Homologationsentscheid einen Teil des Biotops, der einer künftigen Reglementierung durch die Nachbargemeinde unterworfen sein wird, nicht unter Schutz stellt, folgt er darüber hinaus dem zweiten Satz von Art. 9 Abs. 2 kNHG (ebd.). – Anforderungen betreffend die Genauigkeit einer bildlichen Darstellung der Schutzzone eines Wasserlaufs und dessen Ufer (E. 4a-b). – Eine Pufferzone