gesetzlich vorgeschriebenen und nicht erstreckbaren Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG geführt und können somit auch nicht als Rechtsgründe für das Zuwarten mit der Einreichung der OHG-Gesuche bis nach Ablauf der Verwirkungsfrist gelten. Das Gesuch um eine OHG-Genugtuung vom 18. August 2005 und jenes um eine OHG-Entschädigung vom 4. Oktober 2006 sind somit verspätet eingereicht worden und die OHG-Ansprüche der Beschwerdeführerin sind, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, demnach verwirkt. (...)