3. 2. Vorliegend ereignete sich die Straftat am 5. März 2001 und die Frist zur Einreichung der Gesuche für eine OHG-Entschädigung und/oder eine OHG-Genugtuung lief somit spätestens am 6. März 2003 unter Verwirkung ab. Seit der Rechtsvertreter im Besitze der Vollmacht der Beschwerdeführerin ist, d.h. seit dem 20. März 2001, hatte dieser nicht bloss die Ermächtigung, sondern auch die Pflicht, die OHG- Ansprüche der Beschwerdeführerin spätestens bis zum 6. März 2003 geltend zu machen. Weder die Einleitung der Strafverfahren noch die «erfolglose Betreibung des Täters», wie sie von der Beschwerdeführerin resp.