O., N. 5 und N. 25 zu Art. 32 OR). Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informationspflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 241 E. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen (Urteil [des Bundesgerichts] 1A.114/2006 vom 7. März 2007 E. 6.2).