3. 1. Wie im BGE 123 II 241 E. 3f festgehalten wird, ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34 zu Art. 16). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Rolf Watter, a.a.O., N. 5 und N. 25 zu Art.