kungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, hat die Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 409 E. 2 ; 123 II 241 E. 3f ; Urteil [des Bundesgerichts] 1A.217/1997 vom 8. Dezember 1997 E. 5, publ. in: Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinw.).