3. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG und Art. 5 Abs. 1 kOHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen ; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 OHG).